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Satzung des Jugendtreff Langenbach e.V.
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Jugendtreff Langenbach
e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Langenbach und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit, sowie der Jugendpflege der Gemeinde Langenbach.
- Der Verein übernimmt die Trägerschaft für
den "Jugendtreff" und die Mittagsbetreuung an der Grund-
und Teilhauptschule Langenbach.
- Der Verein vertritt die Interessen der Jugendlichen
gegenüber der Öffentlichkeit und der Gemeinde
Langenbach.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Aufgaben und Ziele des Vereins
- Der Verein soll die Jugendlichen befähigen, ihre
Lebensumstände selbst zu erkennen und zu gestalten
und an der Gestaltung der Gesellschaft aktiv mitzuwirken.
Weiterhin hat er die Aufgabe, die dafür erforderlichen
Hilfen, insbesondere zur politisch-sozialen und zur kulturellen
Bildung, zu geben.
- Der Verein verfolgt die genannten Ziele insbesondere
durch spezifisch jugendbezogene Angebote im kulturellen
und bildenden Bereich.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Jugendliche und junge
Erwachsene bis zum 30. Lebensjahr werden. Ältere
Erwachsene unterstützen den Verein als Fördermitglieder
und erhalten bei Wahl in ein Vereinsamt volles aktives
und passives Stimmrecht.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand
ist unanfechtbar. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung
oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe der Beiträge der einzelnen Sparten, sowie
deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
- Bei Eintritt in den Verein innerhalb des Kalenderjahres
fällt für dieses Jahr nur der bis zum Ende des
Jahres verbleibende Mitgliedsbeitrag an.
- Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden und
dem Kassier.
Jeder kann den Verein einzeln vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer
sowie fünf Beisitzer an.
- Der Gesamtvorstand setzt sich aus fünf Erwachsenen
und vier Jugendlichen zusammen. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Der Vorstand, der Schriftführer und
der erwachsene Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die vier jugendlichen
Beisitzer auf die Dauer von einem Jahr. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit dieser sie nicht an andere Organe
der Gemeinde überträgt.
- Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen.
- Einzelzahlungsanweisungen, die den Betrag von 500 Euro
übersteigen, bedürfen der Unterschrift von zwei
Vorstandmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einberufung
ist durch Aushang im Schaukasten und durch Veröffentlichung
in der Tagespresse bekanntzugeben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder
dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist, aufzunehmen.
- Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen.
- Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens
zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Langenbach, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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